Satzungsänderung TTC Seligenstadt, Gegenüberstellung alte – neue Formulierung

Bisherige Formulierung

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Neue Formulierung

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von den Vorsitzenden einberufen werden. Es ist schriftlich mit Tagesordnung einzuladen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist erfüllt, wenn die Einladung durch E-mail erfolgt. Im Einzelfall können die Vorsitzenden anordnen, dass die Beschlussfassung
über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren, per E-mail oder im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgt.
Über die Sitzung ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
Sitzungen des Gesamtvorstandes sollen mindestens in jedem Halbjahr, spätestens 4 Wochen rechtzeitig vor
Mitgliederversammlungen stattfinden. Der Vorstand gibt sich in seiner konstituierenden Sitzung nach erfolgter Wahl eine Geschäftsordnung und beschließt einen Aufgabenverteilungsplan. Diese sind auf der Homepage des Vereins einzubringen bzw. in Schriftform beim Geschäftsführer zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Mehrheitsvotum der
Vorsitzenden.

§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
über Vereinsordnungen und Richtlinien, Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Ein in der Mitgliederversammlung nicht anwesendes Mitglied,
dessen Bereitwilligkeit zur Übernahme einer Funktion für den geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorliegt, kann in den Vorstand gewählt werden. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine
ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes, durch Bekanntgabe im “Seligenstädter Heimatblatt” einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der
Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sind weniger als zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend, muss die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien, Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Ein in der Mitgliederversammlung nicht anwesendes Mitglied, dessen Bereitwilligkeit zur Übernahme einer Funktion für den geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorliegt, kann in den Vorstand gewählt werden. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und
des Ortes schriftlich einberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-mail an das Mitglied erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Einladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift bzw. letzt-bekannte E-mail-Adresse des Mitglieds. Die Mitteilung von Adressänderungen bzw. Änderungen von E-mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Die Erfordernis der Übermittlung von notwendigen
Anlagen kann durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins (www.ttc-seligenstadt.de) erfolgen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich mit Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 15% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Grundsätzlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§ 36 BGB). Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sind weniger als zehn stimmberechtige Mitglieder anwesend, muss die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung
ausdrücklich unter Hinweis auf die betroffenen §§ angekündigt und der Textvorschlag zur Änderung der
Satzung beigefügt werden.